Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für S.i.e.A. haftet, kann er sich, sofern nicht  grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (§ 277 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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